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Das Ray-Hinweisgebersystem

Die ray facility management group toleriert keine Verstöße gegen Gesetze, Regeln und Vorschriften, wie z.B. Verstöße gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen, Geldwäsche, Datenschutzbestimmungen, Menschenrechte, Umweltbestimmungen, Betrug, Korruption oder Wettbewerbsregeln. In unserem Verhaltenskodex haben wir Prinzipien und Regeln für verantwortungsbewusstes unternehmerisches Handeln in der ray facility management group definiert, welche das gesamte Unternehmen sowie unsere Lieferanten, Geschäftspartner und Subunternehmen verpflichten.

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Haben Sie Kenntnis von Missständen oder Rechtsverstößen in der ray facility management group oder auch nur einen Verdacht? Dann teilen Sie uns dies bitte mit.

Damit schützen und unterstützen Sie uns alle, aber auch etwaig von Verstößen Betroffene. Ihre Daten behandeln wir vertraulich, auf Wunsch bleiben Sie anonym. Wir gehen allen Hinweisen behutsam und verantwortungsvoll nach und beachten hierbei die Regeln des Hinweisgeberschutzgesetzes.

Eine Ombudsperson, die nicht ray facility management group angehört, steht Ihnen zudem als Ansprechpartner zur Verfügung, wenn Sie sich wegen möglicher Verstöße vertraulich oder anonym an uns wenden wollen. Die Hinweise können unter anderem über das Webformular Hinweisgebersystem oder telefonisch abgegeben werden.

Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG)

Was ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

Für alle Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern ist am 1. Januar 2023 das  Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Was aber verbirgt sich dahinter? Das LkSG soll dafür sorgen, dass Unternehmen menschenrechts- und umweltbezogene Standards innerhalb ihrer Lieferketten beachten. Risiken für Betroffene und Verstöße sollen möglichst frühzeitig erkannt, gemindert und beseitigt werden.
Diesen Aufgaben kommen auch wir nach und haben im Zuge dessen unser Hinweisgebersystem auch für Beschwerden und Hinweise in diesem Bereich geöffnet. Das ray-Hinweisgebersystem gibt allen Personen die Möglichkeit, auf menschenrechtlich und umweltbezogene Risiken und Verletzungen nach dem LkSG hinzuweisen. Sie können sich dazu unter anderem direkt über das Webformular Hinweisgebersystem oder telefonisch an uns wenden.

Menschenrechtsbeauftragter

Verstöße gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und dessen Standards haben in unserem Unternehmen keinen Platz. Um das sicherzustellen, haben wir eigens eine Menschenrechtsbeauftragte benannt. Sie kontrolliert die Einhaltung der Regeln des LkSG und überwacht das Risikomanagement. Zugleich ist sie Ihr Ansprechpartner, wenn Sie generelle Fragen zum Thema haben.

Unsere Menschenrechtsbeauftragte:

Frau Olha Zymovets
Tel.: +49 5494 9875-47
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Weitere Dokumente

Verfahrensordnung nach dem LKSG & HinSchG

Downloads als PDF

Grundsatzerklärung nach dem LKSG

Downloads als PDF

Berichterstattung nach dem LkSG

Bericht LkSG 2023

Hinweisgebersystem

Webformular

Häufig gestellte Fragen

Was kann gemeldet werden?

Sie helfen uns, wenn Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ray facility management group oder auch andere Personen entgegen dem Interesse unseres Unternehmens oder sonst nicht korrekt handeln, und dies melden.

Dazu gehören schwere Compliance-Verstöße und Straftaten wie Korruption und Betrug, Diebstahl und Unterschlagung, Nötigung und Mobbing, aber auch andere Regelverstöße wie Diskriminierung, Machtmissbrauch oder umwelt- oder menschenrechtsbezogene Risiken und andere Pflichtverstöße. Auch noch bevorstehende oder geplante Verstöße dürfen und sollen gemeldet werden. Auch bloße Verdachtsmomente können gemeldet werden. Selbst wenn diese sich im Nachhinein als unbegründet herausstellen, drohen dem hinweisgebenden Personen keinerlei Nachteile.

Für Beschwerden und zur Meldung von Notfällen ist das Hinweisgebersystem allerdings nicht geeignet!

Wo kann ich Meldungen abgeben?

Ihnen stehen verschiedene Meldekanäle zur Verfügung: Sie können Ihre Meldung persönlich, über das Webformular, telefonisch, per E-Mail oder per Brief einreichen.

Wir ermutigen unsere Beschäftigten wie auch externe Personen, ihre Hinweise an unsere eigene Meldestelle zu richten. Wir gehen den Meldungen zügig, verantwortungsvoll und sorgfältig nach.

Zudem haben Sie die Möglichkeit, ihre Meldung bei einer beförderlichen Meldestelle abzugeben. Diese sind die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz, externe bei den Bundesländern eingerichtete Meldestelle sowie die für spezielle Fälle zuständigen externe Meldestellen, beispielsweise beim Bundeskartellamt oder bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Außerdem können Sie Ihre Meldungen an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union richten. Hierunter fallen beispielsweise die externen Meldekanäle der Kommission, des Europäischen Amts für Be-trugsbekämpfung (OLAF). Die Kontaktdaten finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen Behörde. Auf Wunsch stellen wir Ihnen gerne weitere Informationen zu den externen Meldestellen bereit.

Es ist allerdings gesetzlich vorgesehen, dass Sie als hinweisgebende Person die Meldung an die genannte interne Meldestelle gegenüber der externen Meldestelle bevorzugen sollen, wenn intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann.

Kann ich eine Meldung anonym abgeben?

Sie entscheiden, welche Daten Sie angeben, ob Sie anonym bleiben möchte oder ob Sie den von uns eingesetzten Vertrauenspersonen für Rückfragen zur Verfügung stehen. Um eine Bearbeitung Ihrer Meldung zu ermöglichen, bitten wir Sie aber jedenfalls anzugeben, welches konkrete Unternehmen oder welche Tochtergesellschaft, Niederlassung o.Ä. Ihre Meldung betrifft.

Wie werden meine Daten geschützt?

Alle Angaben zu Ihrer Person werden vertraulich behandelt, auf Wunsch dürfen Sie Ihre Meldung sogar anonym abgeben.

Unser Hinweisgebersystem entspricht den einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Alle Meldungen werden durch Vertrauensanwälte entgegengenommen und verantwortungsvoll verarbeitet, bevor sie an die zuständige Stelle der Nils Bogdol GmbH weitergeleitet werden.

Die Dokumentation Ihrer Meldung bei Nils Bogdol GmbH wird spätestens drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht.

Drohen mir Nachteile, wenn ich der internen Meldestelle einen Hinweis gebe?

Hinweisgebende Personen unterliegen gesetzlichen Schutz, wenn sie im Zeitpunkt der Meldung an die interne Meldestelle hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass die von ihnen gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprachen. Zudem muss die Meldung einen Sachverhalt betreffen, der dem Hinweisgeberschutzgesetz, dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder anderen einschlägigen Gesetzen unterfällt, also insbesondere Menschenrechtsverstöße, Straftaten, schwere Ordnungswidrigkeiten, Korruption, Betrug oder sonstiges.

Ist dies der Fall, dürfen Sie keine arbeitsrechtlichen oder sonstigen Nachteile erleiden. Das gilt auch dann, wenn sich ein gemeldeter Verdacht im Nachhinein als unbegründet herausstellt.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich mir unsicher bin, ob ich das Hinweisgebersystem nutzen sollte?

Sie können uns bei Rückfragen telefonisch oder per E-Mail erreichen. Im Zweifel ist die Nutzung des Hinweisgebersystems aber sinnvoll. Unsere Vertrauensanwälte gehen mit eingehenden Meldungen verantwortungsvoll und umsichtig um und bearbeiten sie vor dem Hintergrund eines großen Erfahrungsschatzes.

Sie erreichen uns werktags von 8 bis 18 Uhr kostenlos unter 0800-987 5000